SOZIALRECHT-JUSTAMENT Online-Publikation für Sozialrecht - sozialrechtliche Seminare - Politikberatung
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Thema der November/Dezember-Ausgabe von SOZIALRECHT-JUSTAMENT sind die Leistungen für Bildung und Teilhabe.
Die rechtlichen Regelungen für die Leistungen für Bildung und Teilhabe finden sich verstreut im SGB II, im SGB XII und im BKGG. Die Leistungen zur Teilhabe setzen in allen Gesetzen voraus, dass die Kinder minderjährig sind.
Bei den Leistungen zur Bildung bestehen Unterschiede. Die Leistungen für Bildung sind im SGB II nur für Personen unter 25 Jahren möglich. Im Bundeskindergeldgesetz sind die Anspruchsinhaber die Personen, die für das Kind einen Kindergeldanspruch haben, also nicht die Kinder selbst. Aufgrund der Voraussetzung des bestehenden Kindergeldanspruchs besteht auch bei Ansprüchen nach § 6b BKGG in der Regel die Altersgrenze von 25 Jahren. Im SGB XII gibt es keine Altersgrenze bei den Leistungen zur Bildung. Im SGB II ist der Anspruch auf Leistungen zur Bildung davon abhängig, dass die Schüler*innen keine Ausbildungsvergütung erhalten. Diese Einschränkung gibt es im SGB XII nicht. Allerdings dürfte das in der Praxis keine Rolle spielen, da Personen, die eine Ausbildung mit Ausbildungsvergütung absolvieren, regelmäßig als erwerbsfähig gelten dürften und daher nicht nach dem SGB XII leistungsberechtigt sind.
Thema der Oktoberausgabe von SOZIALRECHT-JUSTAMENT ist ausnahmsweise keine Fragestellung des Sozialrechts. Im vorliegenden SOZIALRECHT-JUSTAMENT befasse ich mich mit dem Gutachten des Nationalen Normenkontrollrates »Wege aus der Komplexitätsfalle - Vereinfachung und Automatisierung von Sozialleistungen«. Das Gutachten hat breite Beachtung gefunden. Nach einer kurzen Einleitung stelle ich in zwei Skizzen Aspekte des Gutachtens kritisch dar. Die eine Skizze ist eine subjektive Zusammenfassung meiner Teilnahme an einem »Hot Topic« zum Gutachten veranstaltet vom DIFIS – Deutsches Institut für Interdisziplinäre Sozialpolitikforschung. Die andere Skizze legt das Augenmerk auf den Ausgangspunkt der Analyse, stellt also die Frage, ob die Komplexitätsfalle überhaupt in der dargestellten Form vorhanden ist. Das Thema ist auch für soziale Beratungsstellen hochinteressant. Zu Recht hat der Nationale Normenkontrollrat darauf hingewiesen, dass die hoheitliche Aufgabe der umfassenden Beratung im Bereich der sozialen Hilfen von den Behörden schon lange nicht mehr ausgeübt wird, sondern informell an soziale Beratungsstellen der Wohlfahrt delegiert wurde.
Thema der vorliegenden September-Ausgabe von SOZIALRECHT-JUSTAMENT ist die Besprechung von neueren Entscheidungen des Bundessozialgerichts im Bereich des SGB II. Aktuell: Das für Betroffene ungünstige Urteil vom 21.12.2023 zur Anrechnung des »Sterbevierteljahrbonus« bei der Witwen- und Witwerrente auf SGB II-Leistungen (entgegen der Weisungslage der Bundesagentur für Arbeit) hat das Bundesministerium für Arbeit dazu bewogen mit Bekanntgabe vom 20. August 2024 die Bürgergeld-Verordnung rückwirkend zum 1. Januar 2024 ändern und den »Sterbevierteljahrbonus« ausdrücklich von der Anrechnung freizustellen. Eine entsprechende ausdrückliche Freistellung der Anrechnung im SGB XII soll durch eine Ergänzung von § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII erfolgen (Regierungsentwurf Art. 14 des 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 18. September 2024). Im neuen seit dem 1.1.2024 geltenden SGB XIV ist der Sterbevierteljahrbonus von der Anrechnung ausdrücklich freigestellt. Alle Entscheidungen werden immer in ihrem sozialrechtlichen Kontext dargestellt, der zum Teil über die Entscheidungen hinausgeht.
Thema der vorliegenden August-Ausgabe von SOZIALRECHT-JUSTAMENT ist die neue Durchführungsanweisung zum Kinderzuschlag (DA-KiZ). Es dauerte sehr lang, bis die Änderungen aufgrund des Bürgergeldgesetzes auch in die DA-KiZ eingearbeitet wurden.
Die neue DA-KiZ enthält nicht nur die aktuelle Rechtslage. Manche schon bisher vertretene Auffassungen werden klarstellend erläutert, andere bisher vertretene Rechtsauffassungen werden aufgegeben. In meinen Anmerkungen stelle ich die Änderungen in der DA-KiZ dar.
Die DA-KiZ ist eine hilfreiche Lektüre für alle Beratungsstellen, die Familien sozialrechtlich beraten. Der Kinderzuschlag wird uns in der derzeitigen Form noch länger begleiten. Aus der Darstellung der DA-KiZ wird auch das deutlich, was der Nationale Normenkontrollrat als
»Komplexitätsfalle« des deutschen Sozialleistungssystems bezeichnet hat. Mit diesem Thema der »Komplexitätsfalle« und den sich in den Verwaltungen, aber auch in Beratungsstellen herausgebildeten Kulturen der Komplexitätsreduktion wird sich die nächste Ausgabe von
SOZIALRECHT-JUSTAMENT befassen.
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